Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) – Verpackungsregister (LUCID)

Verpackungsgesetz

  1. Was ist das VerpackG und warum gibt es das? 
  2. Welche Arten von Verpackungen sind betroffen?
  3. Vorgehensweise bei der Registrierung
  4. Vollständigkeitserklärung – Wer muss sie abgeben?
  5. Das VerpackG in aller Kürze

Update September 2020:

  • Der Bundestag hat beschlossen, dass die Verwertungsquoten für Verpackungsabfälle in zwei Stufen bis 2025 und 2030 weiter erhöht werden.
  • Ab Mitte 2021 sollen Einweg-Plastikartikel verboten werden. Dazu gehören beispielsweise:
    – Besteck
    – Teller
    – “To-Go”-Lebensmittelbehälter aus Styropor
    – Rührstäbchen
    – Strohalme
    – Wattestäbchen
    – Luftballonstäbe

    Zudem werden Produkte aus oxo-abbaubaren Kunststoffen verboten, welche umweltschädliche Mikropartikel produzieren. Hierzu wird es eine Einwegkunststoffverbotsverordnung geben, die ab 3. Juli 2021 gilt. Für Händler wichtig zu wissen: Vorhandene Lagerbestände dürfen auch nach dem 3. Juli noch abverkauft werden.

  • Die Preise für Verpackungslizenzen sollen im Jahr 2021 drastisch ansteigen. Leichtverpackungen sollen um bis zu 30% teurer werden. Papier, Pappe und Kartonagen steigen um rund 50%.
  • Der Europäische Rat hat eine Plastiksteuer beschlossen. Diese soll je Kilogramm nicht recycelten Plastikmülls 80 Cent betragen. Davon sollen 20 Cent im jeweiligen Land verbleiben und 60 Cent an die EU gehen. Dadurch soll der Anteil an neuen Kunststoffverpackungen und -Einwegartikel reduziert werden.
  • Die Zentrale Stelle Verpackungsregister will in Zukunft Fallberichte über laufende Verwaltungs- und Vollzugsmaßnahmen von Herstellern veröffentlichen, die gegen das Verpackungsgesetz verstoßen.

Am 1. Januar 2019 wird in Deutschland das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) wirksam. Es wird die Verpackungsverordnung (VerpackV) ablösen. Das neue Gesetz richtet sich an Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer von Verpackungsmaterialien. Betroffen sind demnach auch Onlinehändler, weil diese Ihre Waren in Verpackungen versenden, die sie erstmalig in Verkehr bringen. Was sich für Sie als Onlinehändler verändert, haben wir Ihnen hier zusammengefasst.

Was ist das VerpackG und warum gibt es das?

Das neue Verpackungsgesetz regelt, dass sich ab 01.01.2019 alle gewerblichen Erstinverkehrbringer von Verkaufsverpackungen und Umverpackungen bei der „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ in das öffentliche Verpackungsregister LUCID eintragen müssen. Das betrifft auch Sie als Onlinehändler. Warum? Sie verschicken in der Regel Ihre Waren in Versandkartons mit Füllmaterial und kleben diese mit Paketband zu. Laut VerpackG bringen Sie Ihre Verkaufsverpackungen bzw. Umverpackungen als erster in Umlauf. Deshalb müssen auch Sie sich als Onlinehändler registrieren. Tun Sie dies nicht, dürfen Sie Ihre Waren beispielsweise nicht mehr in Versandkartons verschicken. Bei Missachtung des Gesetzes drohen hohe Bußgelder.

Beteiligung an Rückhol-Systemen

In der Verpackungsverordnung ist bereits festgelegt, dass Sie sich an sogenannten Rückhol-Systemen und somit an der Wiederverwertung von Verpackungsmaterialien beteiligen müssen. Das bedeutet, Sie müssen sich als Onlinehändler finanziell an der Wiederverwertung der Verpackungsmaterialien beteiligen, die Sie als erstes in Umlauf bringen. Laut des neuen Verpackungsgesetzes, können Sie sich nur noch mit Ihrer Registrierungsnummer aus dem öffentlichen Verpackungsregister LUCID bei Ihrem Systemvertragspartner an dem Rückhol-System beteiligen. Ziel dieser Regelung ist, dass die Verteilung der Recyclingkosten gerechter werden soll.

Gerechte Kostenverteilung: Mehr Recycling, besserer Umweltschutz

Mit dem VerpackG soll mehr Nachvollziehbarkeit in der Beteiligung an Rücknahmesystem für gebrauchte Verpackungen erreicht werden. Durch die Beteiligung aller Hersteller und Vertreiber am sogenannten Dualen System werden die Kosten wettbewerbsgerechter verteilt. Für den verantwortungsvollen Umgang mit Verpackungsmaterialien werden Sie zukünftig sogar belohnt: Je sparsamer und umweltgerechter Ihre Verpackungen sind, desto weniger Beiträge zahlen Sie an Ihren Systempartner zur Verwertung dieser.

Welche Arten von Verpackungen sind betroffen?

Vom VerpackG werden jegliche Arten von sogenannten B2C Verpackungen erfasst:

Verkaufsverpackung

  1. Verpackungen, die Sie für die Übergabe der Waren an den Endverbraucher einsetzen (Serviceverpackung).
  2. Verpackungen, die Sie für den Versand von Waren an den Endverbraucher nutzen (Versandverpackung). In der Regel sind dies Ihre Versandmaterialien für den Onlinehandel.
  • Kartonagen
  • Luftpolsterfolie, Packhilfen, Beutel
  • Klebeband, Styropor, sonstiges Füllmaterial
  • Versandumschläge aller Art

Umverpackung

In einer Umverpackung fassen Sie Waren und Verpackungen gebündelt zusammen. Sie erleichtert Ihnen beispielsweise den Transport und die Handhabung dieser Waren. Beispielsweise sind das Produktaufsteller, um Verkaufsregale zu bestücken oder Träger für Getränkeflaschen.
Die Umverpackung stellt eine Mehrzahl von Waren und Verpackungen dar, die zusammen mit den darin enthaltenen Produkten typischerweise dem Verbraucher angeboten wird. Hierbei kann es sich um sog. Bündelungsverpackungen handeln.

Die Ausnahme: Transportverpackung

Die Transportverpackung erleichtert Ihnen die Handhabung und den Transport von Waren. Diese wird normalerweise nicht an den Endverbraucher weitergegeben und ist von der Systembeteiligungspflicht ausgenommen.

Vorgehensweise bei der Registrierung

  1. Beantragen Sie auf der Seite der Zentralen Stelle Verpackungsregister Ihre Zugangsdaten zum Verpackungsregister LUCID.
  2. Geben Sie Ihre Registrierungsdaten ein: Name des zu registrierenden Unternehmens, eine vertretungsberechtigte natürliche Person, eine E-Mail-Adresse und ein Passwort.
  3. Innerhalb von 24 Stunden müssen Sie Ihre Registrierung bestätigen. Dies erledigen Sie über einen Bestätigungs-Link, den Sie per E-Mail erhalten.
  4. Sie geben nun Ihre Herstellerdaten in eine Eingabemaske ein (nationale Kennnummer des Herstellers, bspw. die Handelsregisternummer, europäische Steuernummer (UST-ID Nr.), Markenname unter dem Sie die Produkte/Verpackungen in Verkehr bringen, usw..
  5. Sie bekommen eine vorläufige Registrierungs-Nummer. Kurz nach dem 01.01.2019 bekommen Sie eine Nachricht über die erfolgreiche Registrierung. Hiermit erfolgt eine Veröffentlichung Ihrer Daten im Internet.
  6. Mit der vorläufigen Registrierungs-Nummer melden Sie sich bei einem dualen Entsorgungspartner an. Bei diesem müssen Sie die geplanten Mengen der von Ihnen voraussichtlich in Umlauf zu bringenden Verpackungen melden (Plan-Menge). Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Verpackungsmenge und dem Verpackungsmaterial.
  7. Haben Sie die Bestätigung vom dualen Entsorgungspartner über Ihre Beteiligung, melden Sie die Mengen der in Umlauf zu bringenden Verpackungsmaterialien auch bei der Zentralen Stelle mit dem Nachweis über Ihre Systembeteiligung.
  8. Nach Ablauf des Kalenderjahres geben Sie Ihrem Systempartner die Menge der tatsächlich verkauften Verpackungen an (Ist-Menge). Daraus erfolgt die Endabrechnung mit Ihrem Systempartner. Diese Mengen teilen Sie ebenfalls der Zentralen Stelle über LUCID mit.

Checkliste zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID

Vollständigkeitserklärung – Wer muss sie abgeben?

Eine Vollständigkeitserklärung ist der bescheinigte Nachweis über die Erfüllung der im Vorjahr getroffenen Meldungen bei der Zentralen Stelle. Sie müssen diese Mengen von einem registrierten Prüfer bescheinigen lassen und bis zum 15. Mai des Folgejahres an die zentrale Stelle über LUCID übermitteln. Aber keine Sorge: kleinere Onlinehändler sind davon nicht betroffen. Die Pflicht besteht erst ab einer bestimmten Menge an in Verkehr gebrachten Verpackungen, die der Systembeteiligungspflicht unterliegen:

  • Glas: 80 t/Jahr
  • Papier, Pappe, Karton: 50 t/Jahr
  • Eisenmetalle, Aluminium, Kunststoffe, Getränkekartons, sonstige Verbunde: 30 t/Jahr

Das VerpackG in aller Kürze

Was?

A. Registrierungspflicht für alle gewerblichen Erstinverkehrbringer von Verpackungen im öffentlichen Register LUCID (betrifft auch Onlinehändler!) bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister.
B. Zahlen-Übermittlung der Mengen von in Verkehr gebrachten Verpackungsmaterialien an den Systempartner und die Zentrale Stelle.

Wo?

A. Anmeldung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.
B. Abschließen eines Beteiligungsvertrags mit einem dualen Entsorgungspartner. Hier eine Übersichtsliste über mögliche Systempartner ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

Wann?

Spätestens zum 01. Januar 2019

Warum?

Gerechte Kostenverteilung bei der Beteiligung am Dualen System und Erhöhung der Recyclingraten von Verpackungen.

Wieviel?

In der Regel genügt die Angabe der Plan- und Ist-Zahlen in Verkehr gebrachter Verpackungen bei Ihrem Systempartner und die Übermittlung an die Zentrale Stelle. Bringen Sie mehr als  80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier, Pappe, Karton und mehr als 30 Tonnen Eisenmetalle, Aluminium, Kunststoffe, Getränkekartons, sonstige Verbunde in Verkehr, müssen Sie eine geprüfte Vollständigkeitserklärung abgeben.

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Hinweis: Dieser Blog-Artikel ersetzt keine Rechtsberatung bezüglich des neuen Verpackungsgesetzes. Für eine rechtssichere Beratung kontaktieren Sie bitte Ihren Rechtsanwalt.