Gesetzesänderungen 2021 – Was sich zum Jahreswechsel geändert hat

Das Jahr 2021 bringt mit dem Jahreswechsel auch einige Gesetzesänderungen mit sich. Besonders die Corona-Pandemie ist Anlass für Neuerungen. Daher haben wir für Sie die wichtigsten Gesetzesänderungen für Händler, aber auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammengefasst. 1. Mehrwertsteuer steigt wieder auf 19 % bzw. 7%  2. E-Rechnungs-Pflicht 3. Umrüstung auf TSE-Kassensysteme  4. Hilfe für Unternehmer: Die Überbrückungshilfe III  5. Verbot von Einwegplastik  6. Erhöhung des Mindestlohns  7. Weitgehender Wegfall des Solidaritätszuschlags 

1. Mehrwertsteuer steigt wieder auf 19 % bzw. 7%

Wie wir bereits in unserem Blogbeitrag berichtet haben, wurde die zeitweise gesenkte Mehrwertsteuer von 16 % bzw. 5 % zum 01.01.2021 wieder auf die gewöhnlich geltenden Steuersätze von 19% bzw. 7% angehoben. Grund für die Senkung im Rahmen des Konjunkturpakets war es, die Gesellschaft von den wirtschaftlichen Folgender der Corona-Pandemie zu entlasten und den Konsum anzukurbeln. Die Änderung der Mehrwertsteuersätze im Juni, wie auch die Wiederanhebung zum Jahreswechsel stellte Unternehmer vor einige Herausforderungen, da die aktuell gültigen Steuersätze in den Kassen-, Abrechnungs- und Buchhaltungssystemen angepasst werden mussten. Ob die Mehrwertsteuersenkung den erwünschten Effekt erzielt hat und somit den Aufwand Wert war, ist fraglich.

2. E-Rechnungs-Pflicht

Seit dem 27. November 2020 ist die digitale Rechnungsstellung für Rechnungen, die an Bundesbehörden gerichtete sind für Unternehmer verpflichtend. Das bedeutet, dass die Rechnungen maschinell lesbar sein und das XML-Format aufweisen müssen. Die verbreitetsten E-Rechnungsformate sind die XRechnung und ZUGFeRD 2.1. Ausführliche Informationen zu der Pflicht zur digitalen Rechnungsstellung, haben wir Ihnen in unserem Blogbeitrag zusammengestellt. Zukünftig ist eine Ausweitung der E-Rechnungs-Pflicht anzunehmen.

3. Umrüstung auf TSE-Kassensysteme

Mit der Einführung der Kassensicherungsverordnung wurde beschlossen, dass ab dem 01.01.2020 alle Registrierkassen in Deutschland über eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen müssen. Aufgrund der Herausforderungen durch die Corona-Pandemie wurden Unternehmen, Händler und Gastwirten in fast allen Bundesländern ein Aufschub bis zum 31.03.2021 gewährt, um Ihre Kassensysteme umzurüsten. Falls Sie das reybex Cloud-Kassensystem nutzen, sind Sie bereits auf der sicheren Seite: unsere Kasse ist mit einer cloudbasierten Sicherheitseinrichtung ausgestattet. Alle wichtigen Informationen zu der Kassensicherungsverordnung finden Sie in unserem Blogbeitrag. 4. Hilfe für Unternehmer: Die Überbrückungshilfe III Unternehmer, die durch die Corona-Krise hohe Einbußen haben, dürfte diese Regelung besonders freuen: Seit dem 01.01.2021 gilt die Überbrückungshilfe III. Diese schließt an die Überbrückungshilfe II an, die bis Ende Dezember 2020 galt. Die Überbrückungshilfe III läuft bis Juni 2021 und soll Unternehmen helfen, die von dem momentan geltenden Lockdown vom 16. Dezember 2020 betroffen sind.

5. Verbot von Einwegplastik

Das vom Europaparlament beschlossene Einwegplastikverbot gemäß der Einwegkunstoffverbotsverordnung tritt am dem 03.07.2021 in Kraft. Somit gilt ein Verbot von Einwegplastikprodukten, wie beispielsweise Plastikteller, Plastikbesteck, Plastikbecher, Plastikstrohhalme oder Plastikwattestäbchen in ganz Europa. Händler die zum 03.07.2021 noch Plastikprodukte auf Lager haben, dürfen diese jedoch noch abverkaufen. Mit dem Jahreswechsel 2022 werden zudem auch Plastiktüten an Ladenkassen verboten. Alle Updates zum Verpackungsgesetz finden Sie in unserem Blogbeitrag.

6. Erhöhung des Mindestlohns

Im Rahmen der stufenweisen Anhebung des Mindestlohns ist mit dem 01.01.2021 die erste Etappe in Kraft getreten. Der Mindestlohn ist von 9,35 € auf 9,50 € angehoben worden. Bis zum Sommer soll der Mindestlohn auf 10,45 € steigen. Auch einige Branchenmindestlöhne sind zum Jahreswechsel gestiegen, wie beispielsweise im Elektrohandwerk und im Dachdeckergewerbe. Wer Minijobber beschäftigt sollte jedoch aufpassen: Mit der Erhöhung des Mindestlohns verringert sich auf die monatlich zulässige Arbeitszeit. Sie sinkt von 48 auf 47 Stunden im Jahresschnitt. Bei Übersteigung dieser Grenze gilt der Minijobber als sozialversicherungspflicht beschäftigt.

7. Weitgehender Wegfall des Solidaritätszuschlags

Der Solidaritätszuschlag wird für Steuerzahler mit niedrigem und mittlerem Einkommen abgeschafft. Die Freigrenze wird von 972 € bei Einzelveranlagung und 1.944 € bei Zusammenveranlagung auf 16.956 € bzw. 33.912 € drastisch erhöht. Das bedeutet: für rund 90% aller Steuerzahler entfällt der Solidaritätszuschlag. Die Regelung gilt sowohl für Arbeitnehmer, als auch für Selbstständige. Für die Körperschaftsteuer und Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) gilt weiterhin der Solidaritätszuschlag. Die Anhebung wurde vor allem aufgrund von sozialen Aspekten veranlasst, da höhere Einkommen stärker besteuert werden sollen.