Warum haften Händler für die Fehler der MarktplätzeWarum haften Händler für die Fehler der Marktplätze?

Wer als Online-Händler auf einem Marktplatz tätig ist, der weiß: Zurücklehnen kann man sich hier nicht. Auf Marktplätzen müssen Rechtstexte ebenso eingepflegt werden wie etwa im eigenen Online-Shop. Dabei besteht die besondere Herausforderung darin, trotz der Besonderheiten der Plattformen alles rechtskonform einzubinden. Das betrifft sowohl die Rechtstexte, als auch Angaben wie zum Beispiel die Grundpreisverordnung. Manchmal ist es nämlich so, dass die Gestaltung der Plattform es entweder gar nicht, oder nur mit einem Kniff möglich macht, rechtskonform zu handeln.

Bei all dem stellt sich die Frage: Warum hafte ich als Händler eigentlich für Fehler der Plattform?

Kein Verlass auf Plattformen

Wird etwa ein Amazon-Seller dafür abgemahnt, dass die unverbindliche Preisempfehlung, mit der er als Streichpreis wirbt, veraltet ist, so könnte die Verteidigung lauten: Ich war es nicht, Amazon bindet diesen Preis ohne mein Zutun ein!

Helfen wird es ihm freilich nicht, denn: Wer nutzt, der haftet auch.

Anders gesagt: Kein Händler ist gezwungen, die Plattformen zu nutzen. Will er sie nutzen, so muss er vorher schauen, ob ein rechtssicherer Handel überhaupt möglich ist. Entdeckt er Schwachstellen und handelt trotzdem auf der Plattform, dann ist er – salopp gesagt – selbst Schuld.

Das wurde zuletzt auch 2018 vom Landgericht Arnsberg (Landgericht Hamburg, Urteil vom 24.11.2011, Aktenzeichen 327 O 196/11) festgestellt. Dieses urteilte, dass sich ein Händler bei der Verwendung von Dritt-Anbietern nicht darauf verlassen kann, dass das Angebot dieser rechtskonform ist.

Amazon und die Anhängepflicht

Besonders auf der Plattform Amazon ist die Haftung für Fehler anderer ein leidiges Thema. Das liegt an der sogenannten Anhängepflicht: Amazon hat festgelegt, dass es im Katalog jedes Produkt immer nur einmal geben darf. Will ein Händler ein bereits vorhandenes Produkt anbieten, so muss er sich an das bestehende Angebot anhängen. Das bedeutet, dass er unter „Andere Verkäufer auf Amazon” gelistet wird.

Im Ergebnis bedeutet das, dass der Händler meist mit der Gestaltung des Hauptanbieters leben muss – und zwar auch mit den rechtswidrigen Inhalten. Egal, ob geklautes Produktfoto oder Werben mit Selbstverständlichkeiten. Hier gilt wortwörtlich: Mit gehangen, mit gefangen. Wer sich anhängt, haftet mit. Grundlage ist auch hier, dass das Recht davon ausgeht, dass der Händler sich bewusst auf das Risiko eines rechtswidrigen Zustandes einlässt. Daher spricht man von einer sogenannten Verschuldensvermutung.

Immerhin: Verschuldensvermutung auf Amazon kann widerlegt werden

Auf Amazon hat der Händler allerdings den Vorteil, dass er die Verschuldensvermutung, die sich aus der Anhängepflicht ergibt, widerlegen kann. Das funktioniert, indem er Überwachungspflichten nachkommt. Konkret bedeutet das, dass der Händler seine Angebote werktäglich überprüfen muss. So kann der Händler die Verschuldensvermutung widerlegen.

Natürlich stellt sich hier die Frage, wie so eine werktägliche Überprüfung im Streitfall bewiesen werden kann: Im einfachsten Fall pflegt der Händler eine Dokumentation. Sollten die Kontrollen durch Mitarbeiter durchgeführt werden, können diese auch als Zeugen benannt werden.

Übrigens muss nach aktueller Rechtsprechung nicht unbedingt eine werktägliche Überprüfung stattfinden: Im April 2019 entschied das Oberlandesgericht Schleswig, dass im Einzelfall eine beinahe werktägliche Kontrolle ausreichend ist. Es ging um eine fehlerhafte Garantie-Werbung. Das Gericht stellte fest, dass von einer rechtswidrigen Darstellung einer Garantie keine gesundheitsgefährdende Gefahr für den Verbraucher ausgeht. Daher genügte eine „fast werktägliche” Kontrolle durch den Händler.

Bei Ebay helfen Tricks

Anders sieht es da bei Ebay aus: Hier ist ein häufiges Ärgernis die Grundpreisangabe. Diese muss laut Preisangabenverordnung immer dann gemacht werden, wenn mit dem Gesamtpreis geworben wird. Bei Ebay ist es auch generell möglich, einen Grundpreis zu hinterlegen. Dieser wird aber nicht immer mit angezeigt. So kann es bei Katalogansichten, wie etwa „Kunden kauften auch”, dazu kommen, dass zwar der Gesamtpreis, nicht jedoch der Grundpreis angegeben wird. Hier muss der Händler in die Trickkiste greifen: Der Grundpreis wird einfach ganz am Anfang in die Produktüberschrift mit eingebaut. So kann der Händler die teilweise unglücklich gewählte Darstellung von Ebay ausgleichen.

Fazit: Wer nutzt, der haftet

Wer auf Plattformen handeln möchte, muss sich vorher genau mit den Schwächen der Anbieter auseinandersetzen. Bei der Entscheidung sollte in jedem Fall der Umstand mit einfließen, ob Schwächen durch Tricks ausgeglichen werden können. Von Plattformen, auf denen es keinerlei Möglichkeiten gibt, den rechtlichen Anforderungen irgendwie zu genügen, sollten Händler die Finger lassen.

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Über die Autorin

Sandra May schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

Bildrechte: istockphoto Gerasimov174

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