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Gesetzesänderungen 2022 – Das ändert sich zum Jahreswechsel für Online-Händler
Das neue Jahr wird einige Änderungen für Online-Händler mitbringen, denn drei EU-Richtlinien müssen in nationales Recht übertragen werden. Darunter auch die Omnibus-Richtlinie, die seit Januar 2020 in Kraft ist und dem verbesserten Verbraucherschutz dient. Daneben wurden im Rahmen zur Stärkung der Verbraucherrechte weitere Gesetzesänderungen beschlossen.
Welche Gesetzesänderungen kommen 2022 auf Online-Händler zu? Hier unsere Übersicht:
- Umsetzung der Omnibus-Richtlinie
- Neue Informationspflichten für Online-Marktplätze
- Neuerungen hinsichtlich des Verpackungsgesetzes
- Update-Pflicht für Händler mit digitalen Bestandteilen
- Verlängerung der Beweislastumkehr
- Verlängerung der Gewährleistungsfristen
- Vereinfachte Rücktrittsmöglichkeiten
- Was Sie tun müssen?
- 01. Januar 2022
- 28. Mai 2022
- 01. Juli 2022
1. Umsetzung der Omnibus-Richtlinie
Seit 01.01.2020 gilt die Omnibus-Richtlinie in der EU. Das Gesetz EU 2019/2161 ist Teil der „New Deal for Customer“ Initiative der EU-Kommission und passt das Verbraucherschutzrecht auf die zunehmende Digitalisierung an. Die Richtlinie selbst ändert bereits bestehende Richtlinien, und zwar:
- die Verbraucherrecht-Richtlinie 2011/83/EU
- die Richtlinie über Preisangaben 98/6/EG
- die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG sowie
- die Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln 93/13/EWG
Worum geht es in der Omnibus-Richtlinie?
Für Sie als Online-Händler sind primär die Änderungen der Preisangabenverordnung wichtig. Der neu geschaffene § 11 gibt vor, dass Sie als Händler zukünftig bei Rabattaktionen einen Referenzwert für die Preisermäßigung den günstigsten Preis der letzten 30 Tagen angeben müssen.
Ab wann gilt die Omnibus-Richtlinie?
Die verbesserte Transparenz und die bessere Durchsetzung von Sanktionen gegen Verstöße der Omnibus-Richtlinie gelten ab 28. Mai 2022.
2. Neue Informationspflichten für Online-Marktplätze
Ebenfalls ab 28. Mai 2022 müssen die auf einem Online-Marktplatz angebotenen Waren oder Dienstleistungen mit ausreichenden Informationen über den Anbieter gekennzeichnet werden. Dazu gehören unter anderem die Informationen darüber, ob es sich bei dem Anbieter um ein Unternehmen handelt. In diesem Fall, und nur dann, stehen dem Verbraucher im Rahmen der Europäischen Union die vorgesehenen Ansprüche und Rechte zu. Das bestehende Gesetz § 5b Abs. 1 Nr. 6 UWGE wurde dafür um den Begriff „Online-Marktplatz“ ergänzt, zu dem auch Bewertungs- und Vergleichsportale gehören.
Während damit die Rechtssicherheit und Transparenz in der digitalen Welt erhöht werden soll, bietet das zweite Gesetz über die Informationspflichten die Möglichkeit, dass eine fehlerhafte Software oder eine nicht funktionierende App vom Kunden reklamiert werden kann, und zwar mit den gleichen Rechten wie beim Kauf eines jeden anderen Produktes. So soll gewährleistet werden, dass digitale Produkte funktionsfähig sind und Sicherheitslücken geschlossen werden.
Was sind keine „Online-Marktplätze“?
Online-Shops von Unternehmen, die dort lediglich die eigenen Waren oder Dienstleistungen anbieten, gehören nicht zur Gesetzesdefinition von „Online-Marktplätzen“ in diesem Rahmen.
Gibt es auch Kritik an den neuen Informationspflichten?
„Im Ergebnis erzeugen sie vor allem großen Mehraufwand für Unternehmen und Verbraucher werden mit immer mehr Informationsblättern konfrontiert.“ – BITKOM, Susanne Dehmel, Mitglied der Bitkom Geschäftsleitung
3. Neuerungen hinsichtlich des Verpackungsgesetzes
Das deutsche Verpackungsgesetz VerpackG besteht bereits und wurde 2021 novelliert, mit dem Ziel, Online-Händler zur Rücknahme und der hochwertigen Verwertung von Verpackungsabfällen zu verpflichten. Online-Händler müssen ebenso verschiedene Regelungen zum Inverkehrbringen von Verpackungen beachten. Das Gesetz gibt es in dieser Form nur in der Bundesrepublik Deutschland und implementiert nun zwei EU-Richtlinien. Als Online-Händler müssen Sie die flächendeckende Rücknahme und Verwertung von Verpackungsabfällen sicherstellen, indem Sie sich dem (Dualen) System anschließen und bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ registrieren. Diese Registrierungspflicht beginnt ab 01. Juli 2022 und gilt für sämtliche Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen.
Sie sind Erstinverkehrbringer oder Folgevertreiber (Händler)?
Dann müssen Sie ähnliche Verpackungen kostenfrei zurücknehmen und dieser einer ordentlichen Verwertung zuführen. Dazu gehören auch Mehrwegverpackungen. Bei Verstoß gegen das Verpackungsgesetz kommen in Deutschland Bußgelder von bis zu 200.000 € auf Sie zu, dazu droht die Abschöpfung von erzielten Gewinnen, Schadensersatzforderungen und Vertriebsverbote.
Alle wichtigen Informationen zum Thema Verpackungsgesetz finden Sie in unserem Blogbeitrag.
4. Update-Pflicht für Händler mit digitalen Bestandteilen
Alle Waren, die digitale Elemente enthalten, unterliegen im kommenden Jahr einem neuen Recht. Das gilt auch für Digitalprodukte wie Apps. Als wichtigste Neuerungen gelten die Verdoppelung der Beweislastumkehr von 6 Monaten auf 1 Jahr und die Updatepflicht bei Waren mit digitalen Elementen sowie die Gleichstellung der Bezahlung mit Daten mit der Bezahlung mit Geld. Das neue Gesetz tritt zum 01. Januar 2022 in Kraft und setzt die EU-Warenkaufrichtlinie in nationales Recht um. Nicht genau beschreiben ist im Gesetz jedoch, in welchem zeitlichen Rahmen der Käufer das Recht auf Erhalt notwendiger Aktualisierungen erhält. Die genaue Zeitspanne ist nicht vom Justizressort definiert. Bei Waren mit digitalen Elementen gilt hingegen ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren ab Ablieferung der Sache. Die integrierten Anwendungen sollen somit mangelfrei bleiben.
5. Verlängerung der Beweislastumkehr
Bisher galt für die bekannte Vermutung, dass ein Mangel einer Sache bereits bei der Übergabe der Ware bestand für einen Zeitraum von 6 Monaten. Dieser wird nun auf 1 Jahr erweitert, das bedeutet, in dieser Zeit hat der Verbraucher Zeit, das Auftreten eines Mangels zu beweisen. Als Beispiel können hier die Spannungsrisse bei Displays genannt werden. Der Gesetzgeber geht jetzt eher davon aus, dass diese im ersten Jahr nach der Übergabe nicht durch eine unsachgemäße Behandlung entstanden sind.
6. Verlängerung der Gewährleistungsfristen
Im Rahmen des Gewährleistungsrechts sind ab 2022 jetzt auch neue Verjährungsfristen für Mangelansprüche geregelt. Diese betragen zwar nach wie vor 2 Jahre ab Lieferung, aber die Verjährung tritt ab nächstem Jahr erst vier Monate nach dem Moment ein, in dem der Mangel erstmals aufgetreten ist. Zeigt sich ein Mangel also erst kurz vor Ablauf der 2-jährigen Garantie, dann kann der Käufer seine Ansprüche noch bis zum 28. Monat geltend machen.
Grundsätzlich sind damit die Möglichkeiten des Online-Händlers erschwert, die Gewährleistung einzuschränken. Das neue Gesetz tritt zum 01. Januar 2022 in Kraft und beinhaltet ebenfalls die Regelung, dass eine Ablaufhemmung gilt, wenn der Online-Händler während der Abhilfeerfüllung die Ware bei sich hat. Damit soll dem Verbraucher ermöglicht werden, dass er nach Rückerhalt der Ware in Ruhe prüfen kann, ob der Mangel abgestellt ist. Die Verjährung läuft also nicht ab, während sich die Ware noch beim Händler befindet.
7. Vereinfachte Rücktrittsmöglichkeiten
Sollte ein Mangel auftreten, hat der Verkäufer auch weiterhin das Recht, den Mangel zu korrigieren. Neu ist jedoch ab 01. Januar 2022, dass Rücktritt, Minderung und Schadensersatz nur dann möglich sind, wenn der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese ergebnislos verstrichen ist. Im ersten Moment greift hier nur der Anspruch auf Nacherfüllung, mit der er die Reparatur einer mangelhaften Sache oder die Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache verlangen kann.
Was Sie tun müssen?
Um die vorgenannten Neuerungen schnellstmöglich in die Praxis umzusetzen, sollten Sie auf jeden Fall Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen überprüfen und bestehende Vertragsverhältnisse in Bezug auf Hersteller und / oder Lieferanten mit Hinblick auf die Neuregelungen anpassen.
Außerdem empfehlen wir Ihnen:
- Schulung des Verkaufspersonals
- Anpassung des Beschwerdemanagements
- Überprüfung und ggf. Anpassung von Recyclingprozessen
- Vorbereitung auf Einzelfallprüfungen etwa bei der Beweislastumkehr
- Abschluss von zusätzlichen Versicherungen, etwa bei Autohändlern, prüfen
- Garantien künftig auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen
- Rabattaktionen gemäß den gesetzlichen Vorschriften ausgestalten
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