Das Mehrwertsteuer-Digitalpaket 2021: Diese Regelungen gelten ab dem 01. Juli 2021

Zum 01. Juli 2021 beginnt die zweite Stufe des sogenannten Mehrwertsteuer-Digitalpakets, welches aus dem Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) resultiert. Bereits 2017 wurde mit der Modernisierung der Mehrwertsteuer beim grenzüberschreitenden E-Commerce für Privatkunden das Ziel angesetzt, für einen einheitlichen europäischen Binnenmarkt im E-Commerce zu sorgen. Aus den Neuerungen des Mehrwertsteuer-Digitalpakets ergeben sich nun weitreichende Änderungen für Onlinehändler, die wir Ihnen im folgenden Blogbeitrag zusammengefasst haben.

Welche Änderungen ergeben sich aus dem Mehrwertsteuer-Digitalpaket?
1. Einführung des “Fiktiven Lieferers” für Warenverkäufe über elektronische Schnittstellen
2. Wechsel vom Mini-One-Stop-Shop (MOSS) zum One-Stop-Shop (OSS)
3. Einfuhr von Waren mit einem Wert bis zu 150 € (Import-One-Stop-Shop-Verfahren)
4. Anpassung der Lieferschwellen

Welche Änderungen ergeben sich aus dem Mehrwertsteuer-Digitalpaket?

1. Einführung des “Fiktiven Lieferers” für Warenverkäufe über elektronische Schnittstellen

Die Betreiber von elektronischen Marktplätzen werden ab Juli 2021 wie elektronische Schnittstellen behandelt. Das Modell des “Fiktiven Lieferers” beinhaltet, dass Marktplatzbetreiber so behandelt werden, als hätten Sie die Ware für Ihr eigenes Unternehmen gekauft und anschließend an den Kunden gesendet. Das Modell des “Fiktiven Lieferers” ist abhängig von dem Firmensitz des Händlers, dem Lagerstandort und dem Warenwert der Sendung und gilt für:

  • Warensendungen, die aus einem EU-Land an einen Kunden innerhalb der EU gesendet werden und der Händler keinen Sitz in der EU aufweist
  • Warensendungen mit einem Sachwert bis zu 150 €, die aus einem Nicht-EU-Land an einen EU-Kunden gesendet werden.

Findet das Modell des “Fiktiven Lieferers” Anwendung, ist der Marktplatz dazu verpflichtet, die Umsatzsteuer abzuführen. Die Regelung zur Haftung von Marktplatzbetreibern werden daher angepasst. Die Papierbescheinigung der steuerlichen Erfassung von Händlern, die auf dem Marktplatz tätig sind, ist nicht mehr notwendig und wird durch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ausgetauscht.

Mehrwertsteuer-Digitalpaket: Fiktiver Lieferer

2. Wechsel vom Mini-One-Stop-Shop (MOSS) zum One-Stop-Shop (OSS)

Für Unternehmen, die innerhalb der EU umsatzsteuerbare Leistungen (elektronische Dienstleistungen, sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen) erbringen, gilt aktuell das sogenannte Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS). Das bedeutet, dass die geschuldete Umsatzsteuer in einem Mitgliedstaat gesammelt angegeben werden kann. Mit den Neuerungen zum 01. Juli 2021 wird das MOSS-Verfahren auf das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) ausgeweitet. Dieses beinhaltet die folgenden Aspekte:

  • Unternehmer innerhalb der EU haben die Möglichkeit, sonstige Leistungen an Privatpersonen, die in einem anderen Mitgliedstaat besteuert werden, in dem Staat zu melden, indem sie ansässig sind.
  • Unternehmer aus Drittländern können für sonstige Leistungen an Privatpersonen , die innerhalb des Gemeinschaftsgebiets besteuert werden müssen, das OSS-Verfahren nutzen.
  • Unternehmer aus der EU und aus Drittländern haben die Möglichkeit, das OSS-Verfahren ebenfalls für innergemeinschaftliche Fernverkäufe zu nutzen.
  • Für die Meldung von Umsätzen, die dem Konzept des “Fiktiven Lieferers” zugeordnet werden, kann das OSS-Verfahren auch verwendet werden.
  • Unternehmer aus der EU und aus Drittländern können für die Erklärung außerdem das OSS- Verfahren für Fernverkäufe von bis zu 150 € Warenwert nutzen. Die Einfuhr gilt dann als umsatzsteuerfrei, gesetzt den Fall, dass die Gültigkeit der Identifikationsnummer des Unternehmens durch die Zollstelle bei der Zollanmeldung überprüft wird.

Hinweis: Unternehmer haben keine Wahlmöglichkeit, das OSS-Verfahren nur für bestimmte Leistungen und Länder zu wählen. Es gilt nur einheitlich für alle sonstigen Leistungen an Privatpersonen und für alle Mitgliedstaaten.

Bei grenzüberschreitenden Fulfillment-Dienstleistern, wie Amazon Pan EU oder Amazon CEE, gelten gesonderte Regelungen. Hier muss weiterhin eine Registrierung und Meldung der Umsatzsteuer im Lagerland stattfinden. B2B-Lieferungen fallen ebenfalls nicht unter dass OSS-Verfahren und müssen im Zielland gemeldet werden.

Hinweis: Bitte besprechen Sie alle Entscheidungen für den OSS vorher mit Ihrem Steuerberater. Insbesondere wenn Sie über Amazon FBA arbeiten, kann es hier zu komplexen Sachverhalten führen.

Eine besondere Herausforderung sind die ermäßigten Steuersätze. Produkte die in Deutschland dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, können im europäischen Ausland dennoch einem normalen Steuersatz unterliegen.

Ausnahmeregelung für Unternehmer mit geringen Umsätzen

Grundsätzlich gilt für das OSS-Verfahren das sogenannte Bestimmungslandprinzip. Demnach richtet sich der Ort der Leistung nach dem Wohnsitz des Leistungsempfängers. Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn

  • der leistende Unternehmer seinen Sitz in nur einem EU-Land hat,
  • es sich bei den erbrachten Umsätzen um Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen, elektronische Dienstleistungen oder innergemeinschaftliche Fernverkäufe handelt
  • und der Gesamtumsatz dieser Leistungen an Privatpersonen aus anderen EU-Ländern im laufenden und vorangegangenen Kalenderjahr nicht über 10.000 € liegt.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gelten die erwirtschafteten Umsätze als im Inland erbracht und sind mit dem im Inland geltenden Steuersatz auszuweisen.

Anmeldung für das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS)

Sofern Sie das OSS-Verfahren nutzen möchten, sollten Sie zunächst eine Umsatzsteueridentifikationsnummer beantragen, falls Sie diese bisher noch nicht besitzen. Weitere Informationen zur Beantragung der USt-IdNr. finden Sie auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern. Unternehmer die sich bereits für das MOSS-Verfahren registriert haben, müssen sich nicht zusätzlich für das OSS-Verfahren anmelden. Sie nehmen automatisch teil. Alle anderen Unternehmer können sich elektronisch mit Ihrer USt-IdNr.in dem BZStOnline-Portal registrieren. Die Anmeldung ist freiwillig.

Auch interessant: Umsatzsteuervoranmeldung: Wichtige Informationen und Fristen.

3. Einfuhr von Waren mit einem Wert bis zu 150 € (Import-One-Stop-Shop-Verfahren)

Das Import-One-Stop-Shop-Verfahren (IOSS) gilt für Unternehmer, die Waren mit einem Wert von bis zu 150 € aus einem Drittland importieren und an Privatpersonen innerhalb der EU vertreiben. Die Freigrenze der Einfuhrumsatzsteuer für Sendungen aus Drittländern i.H.v. 22 Euro fällt weg, sodass grundsätzlich auf jede Einfuhr eine Einfuhrumsatzsteuer erhoben wird. Die Sonderregelung des Import-One-Stop-Verfahrens ermöglicht es Unternehmern, Fernverkäufe mit einem Wert von bis zu 150 €

  • vereinfacht beim Zoll anzumelden,
  • eine gesonderte monatliche Steuererklärung zentral über das BZSt für diese abzugeben,
  • und die anfallende Steuer gebündelt zu begleichen.

Unternehmer, die das Import-One-Stop-Verfahren nutzen, werden für Warensendungen aus dem Drittland mit einem Wert von bis zu 150 € von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.

Die Anmeldung erfolgt ebenfalls über das BZStOnline-Portal.

Mehrwertsteuer-Digitalpaket: IOSS-Verfahren

4. Anpassung der Lieferschwellen

Bisher gilt die sogenannte Versandhandelsregelung, die besagt, dass sich der Ort der Lieferung bei Warensendungen an Privatpersonen in den Bestimmungsmitgliedstaat verschiebt, wenn die landesspezifische Lieferschwelle überschritten wird. Diese Lieferschwelle unterscheidet sich von Land zu Land und liegt zwischen 35.000 € und 100.000 €. Diese Regelung führt dazu, dass sich der Unternehmer in diesem Land umsatzsteuerlich registrieren lassen muss und die Umsatzsteuer auch in diesem Land zu melden und zu begleichen hat.

Mit dem Mehrwertsteuer-Digitalpaket 2021 wird die Versandhandelsregelung durch den “innergemeinschaftlichen Fernverkauf” abgelöst. Ein Fernverkauf liegt vor, wenn

  • die Lieferung für eine Privatperson bestimmt ist
  • die Ware aus einem EU-Land in ein anderes EU-Land (innergemeinschaftlicher Fernverkauf) oder aus einem Drittland in ein EU-Land (Fernverkauf aus dem Drittland) geliefert wird
  • und der Transport durch den Lieferanten bewirkt wird.

Lediglich eine summarische Umsatzschwelle i.H.v. 10.000 € für alle Mitgliedstaaten muss zukünftig noch berücksichtigt werden. Diese gilt für alle Umsätze aus Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen und elektronische Leistungen und wird nicht pro Land angewendet.

Eine ausführliche Dokumentation, wie Sie die Anpassungen zum Mehrwertsteuer-Digitalpaket in reybex durchführen, finden Sie hier.

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