Bis zu 20.000 EUR IT-Kosten zurückholen mit der Überbrückungshilfe III

Mit der Überbrückungshilfe III verlängert die Bundesregierung das Hilfspaket für kleine und mittelständische Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler, sowie gemeinnützige Vereine und Organisationen. Nach starker Kritik an der Überbrückungshilfe I und II hat die Bundesregierung nun einige Anpassungen vorgenommen, um den Prozess zu vereinfachen und umfangreichere Hilfen zu bieten. Beispielsweise werden mit dem neuen Hilfspaket auch bis zu 20.000€ der Kosten für die Digitalisierung des Unternehmens erstattet. Welche Voraussetzungen Sie als Unternehmer hierfür erfüllen müssen und welche Kosten erstattet werden, lesen Sie im folgenden Beitrag.

  1. Wer hat einen Anspruch auf die Überbrückungshilfe III? 
  2. Welche Kosten werden erstattet? 
  3. Wie hoch ist die Förderung? 
  4. Der Antrag auf Überbrückungshilfe III 
  5. Holen Sie sich die Kosten für die Nutzung von reybex zurück! 

1.Wer hat einen Anspruch auf die Überbrückungshilfe III?

Wenn Sie als Unternehmer von der Überbrückungshilfe III Gebrauch machen möchten, müssen Sie hierfür einige Voraussetzungen erfüllen:

  • Anspruch auf Förderung haben Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler, sowie gemeinnützige Vereine und Organisationen
  • Haupterwerb mit Sitz oder Betriebsstätte in Deutschland
  • Ein jährlicher Umsatz von bis zu 750 Millionen Euro, wenn Sie in einem Monat mindestens 30% Umsatzverlust im Vergleich zum Referenzmonat 2019 gemacht haben
  • Erstattungsfähig sind Umsatzeinbußen in den Monaten November und Dezember 2020, Januar, Februar, März, April, Mai und Juni 2021

Erfüllen Sie für einen oder mehrere Monate diese Voraussetzungen, können Sie bis zum 31. August 2021 einen Antrag auf Überbrückungshilfe III stellen. Ob Ihr Betrieb geschlossen werden musste oder nicht, ist nicht von Bedeutung. Auch mögliche Umsatzeinbrüche, die außerhalb des Förderungszeitraums (November 2020 bis Juni 2021) angefallen sind, müssen nicht belegt werden.

Eine besondere Regelung besteht außerdem für Unternehmen, die die Überbrückungshilfe III auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe beantragen. Diese müssen zudem ihre ungedeckten Fixkosten bzw. Verluste nachweisen.

Unternehmen, deren Gründung nach dem 30. April 2020 stattgefunden hat, können keinen Antrag auf Erstattung stellen.

2.Welche Kosten werden erstattet?

Laut dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sind folgende Fixkosten erstattungsfähig:

  • Mieten und Pachten
  • Weitere Mietkosten
  • Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen
  • Finanzierungskostenanteile von Leasingraten
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich EDV
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  • Grundsteuern
  • Betriebliche Lizenzgebühren
  • Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben
  • Kosten für prüfende Dritte für die Beantragung der Überbrückungshilfe III
  • Personalaufwendungen
  • Kosten für Auszubildende

Mit der Überbrückungshilfe III neu hinzugekommen sind zudem:

  • Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu 50% des Abschreibungsbetrages
  • Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000€/ Monat für die Umsetzung von Hygienekonzepten
  • Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000€*
  • Marketing- und Werbekosten

* Dies gilt für Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Die reine Beauftragung reicht nicht aus, es muss mindestens eine Zwischenrechnung verfügbar sein. Zu Investitionen in die Digitalisierung zählen beispielsweise der Aufbau oder die Erweiterung eines Onlineshops, Eintrittskosten bei großen Plattformen oder Investitionen in Warenwirtschaftssysteme.

3.Wie hoch ist die Förderung?

Wie hoch die Erstattung ausfällt, hängt von der Höhe der betrieblichen Fixkosten ab. Der monatliche Höchstbetrag liegt aktuell bei 1,5 Millionen Euro, anstelle der vorherigen 200.000€ bzw. 500.000€. Die genaue Erstattungshöhe liegt bei bis zu:

  • 90% der monatlichen Fixkosten, wenn Ihr Umsatz im Vergleich zu demselben Monat im Jahr 2019 um mehr als 70 % gesunken ist
  • 60% der monatlichen Fixkosten, wenn Ihr Umsatz um 50-70% gesunken ist
  • 50% der monatlichen Fixkosten, wenn Ihr Umsatz um 30-50% gesunken ist.

Die Zuschüsse für die Kleinbeihilfenregelung sind ebenfalls stark angehoben worden. Die Obergrenze liegt nun bei 1,8 Millionen, anstatt der vorher geltenden 800.000€.

Für Einzelhändler gelten besondere Regelungen. Da diese extrem hohe Einbußen verzeichnen und eine große Menge der Saisonware nicht verkauft werden konnte, wird der Wertverlust von verderblichen Waren und Saisonartikeln besonders behandelt. Händler können somit Warenabschreibungen zu 100% als förderfähige Fixkosten behandeln.

4.Der Antrag auf Überbrückungshilfe III

Ein Antrag auf Überbrückungshilfe III kann nur durch einen zugelassenen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder vereidigten Buchprüfer gestellt werden. Dieser übergibt den Antrag digital an eine Bewilligungsstelle des Landes. Für den Antrag selbst sind die folgenden Angaben nötig:

  • Allgemeine Angaben, wie die Steuernummer, Adresse oder der Gesellschaftsvertrag
  • Umsatzeinbruch in November 2020- Juni 2021 im Vergleich zu den Vergleichsmonaten
  • Betriebliche Fixkosten

Der prüfende Dritte stellt vor Einreichung des Antrags die Plausibilität der Angaben sicher. Hierfür werden unter anderem folgende Unterlagen benötigt:

  • Umsatzsteuervoranmeldung 2019 und 2020
  • Jahresabschluss 2019 und 2020 (sofern dieser vorliegt)
  • Umsatz-, Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung 2019 und 2020 (sofern diese vorliegt)
  • Umsatzsteuerbescheid 2019 und 2020 (sofern dieser vorliegt)
  • betriebliche Fixkosten 2019, 2020 und 2021 (sofern diese vorliegen)
  • Bewilligungsbescheid, falls Soforthilfe, Überbrückungshilfe I und/ oder II und/ oder November-/ Dezemberhilfe empfangen wurde

Bitte besprechen Sie genaueres hierzu mit Ihrem von Ihnen beauftragten Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer/ Rechtsanwalt/ Buchprüfer!

Um schnelle Hilfen zu garantieren, werden Abschlagszahlung i.H.v. bis zu 100.000€ pro Monat gezahlt. Der Antrag kann auf der Webseite Überbrückungshilfe-Unternehmen.de gestellt werden.

Eine offizielle Zusammenfassung der Regelung für die Überbrückungshilfe III durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie finden Sie hier.

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