MwST anpassen in reybex ERP Konjunkturpaket 2020Mehrwertsteuersenkung ab 01. Juli 2020

Was Unternehmen und Händler jetzt wissen müssen – das Konjunkturpaket 2020

Um Unternehmen, Familien und Kommunen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zu unterstützen, beschloss die Bundesregierung am 03. Juni 2020 ein umfassendes Konjunkturpaket. Eine der wichtigsten Änderungen, die alle Unternehmer betrifft: die Mehrwertsteuer wird vorübergehend gesenkt. Für Arbeitnehmer könnten vor allem die Corona-Sonderzahlungen von Interesse sein. Auch Familien werden unterstützt. Sie erhalten einen Kinderbonus i.H.v. 300 € pro Kind. Was sich noch ändert, erfahren Sie im folgenden Artikel.

Was in reybex angepasst werden muss, lesen Sie hier.

Für Unternehmer relevante Änderungen

Mehrwertsteuersenkung

Um die Nachfrage für alle Waren und Dienstleistungen zu steigern, reduziert die Bundesregierung ab dem 1. Juli bis 31. Dezember 2020 den Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% und den reduzierten Mehrwertsteuersatz von 7% auf 5%. Das Entspricht einer Reduzierung von ca. 20 Mrd EUR.

Bei Werkverträgen, die nach dem 01.07. und vor dem 31.12.2021 abgeschlossen wurden, ist der Umsatz mit 16 % zu besteuern. Eine Korrektur der 19 % igen USt erfolgt in der Schlussrechnung bzw. bei Erfüllung aus den Anzahlungsrechnungen, die ggf. vor dem 01.07.2020 ausgestellt wurden.
Selbiges gilt für Abschlagszahlungen, die mit 16% besteuert wurden, aber erst nach dem 01.01.2021 enden. Dann erfolgt eine Korrektur der ermäßigten Besteuerung der Anzahlungen in der Schlussrechnung bzw. mit Erfüllung der Leistung.
Für Istbesteuerer gilt: Sofern der Unternehmer den Restbetrag in Teilbeträgen erhält, kann die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum berechnet und beglichen werden, in dem der letzte Teilbetrag vereinnahmt wurde. Dies gilt nur, wenn die Umsatzsteuer noch auf die vor dem 01.01.2020 erhaltenen Teilentgelte entfällt.

Stundung der Umsatzsteuer

Am 19.03.2020 wurden von der Finanzverwaltung einige Maßnahmen veröffentlicht, um Unternehmen zu helfen. Für Einkommens-, Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuer sind zinslose Steuerstundungen für die bis Jahresende fälligen Steuern ohne strenge Voraussetzungen möglich.
Tipp: Wenn Sie bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung mit bestehendem Lastschrifteinzug (SEPA) eine “1” in KZ 26 (Zeile 73) eintragen, kann die Lastschrift für die jeweilige Voranmeldung ausgesetzt werden.

Sozialgarantie 2021 – Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40 %

Um eine durch die Corona-Krise ausgelöste Steigerung der Lohnnebenkosten zu verhindern, werden die Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen einer “Sozialgarantie 2021”bei maximal 40% stabilisiert. Dies erfolgt, indem Finanzbedarfe, die darüber hinausgehen in jedem Fall bis 2021 gedeckt werden, um die Nettoeinkommen der Arbeitnehmer zu schützen und die Verlässlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Arbeitgeber sicherzustellen.

Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhrumsatzsteuer wird mit den Änderungen auf den 26. des Folgemonat verschoben, was den Unternehmen einen Liquiditätseffekt von ca. 5 Mrd. Euro bringt. Gegenüber vielen anderen europäischen Ländern ermöglicht dies deutschen Unternehmen ein “level playing field”.

Steuerlicher Verlustrücktrag

Für die Jahre 2020 und 2021 wird der steuerliche Verlustrücktrag gesetzlich auf maximal 5 Mio. Euro bzw. bei Zusammenveranlagung auf 10 Mio. Euro aufgestockt. Geplant ist ein Mechanismus, der es ermöglicht, diesen Rücktrag schon in der Steuererklärung 2019 finanzwirksam nutzbar zu machen. Denkbar ist die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Aufgelöst wird diese Rücklage spätestens Ende des Jahres 2022.

Degressive Abschreibungen

Eine Einführung einer degressiven Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der momentan geltenden AfA und maximal 25% pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 sollen als steuerlicher Investitionsanreiz fungieren.

Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts

Das Körperschaftsteuerrecht wird zur Optimierung der Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen modernisiert, bspw. durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags.

Schneller Neustart nach Insolvenzen

Wenn Unternehmen trotz der vielfachen Unterstützungsmaßnahmen in eine Insolvenz geraten, soll ein schneller Neustart erleichtert werden. Das Entschuldungsverfahren für natürliche Personen soll daher auf drei Jahre verringert werden. Um Missbrauch zu vermeiden, gibt es zusätzliche Maßnahmen. Die Verkürzung wird für Verbraucher befristet und es erfolgt, nach einem angemessenen Zeitraum, eine Evaluation des Antragsverhaltens der Schuldner, vor allem in Bezug auf negative Auswirkungen auf das Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten. Bei Unternehmensinsolvenzen soll zudem ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren eingeführt werden.

EEG-Umlage

Ab dem Jahr 2021 wird es zusätzlich zu den Einnahmen aus dem BEHG einen Zuschuss aus Haushaltsmitteln des Bundes geben, um die EEG-Umlage schrittweise verlässlich zu senken. Durch diesen Zuschuss wird die EEG-Umlage im Jahr 2021 bei 6,5 ct/kwh, im Jahr 2022 bei 6,0 ct/kwh liegen.

Investitionen werden vorgezogen

Geprüft wird außerdem, in welchem Ausmaß geplante Aufträge und Investitionen vorgezogen werden können. Vor allem Digitalisierungsvorhaben in der Verwaltung, Sicherheitsprojekte und neue Rüstungsprojekte mit hohem deutschen Wertschöpfungsanteil, die noch 2020 und 2021 starten können, sollen sofort umgesetzt werden.

Arbeitnehmer Corona Sonderzahlung von 1.500 EUR steuerfrei

Laut BMF ist es Arbeitgebern gestattet, ihren Mitarbeitern aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 € steuerfrei auszuzahlen. Diese Steuerfreiheit ergibt sich aus § 3 Nr.11 EStG.
Besonderen Voraussetzungen bedarf es aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise, die die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigt, nicht. Der Erlass umfasst Sonderleistungen, die die Mitarbeiter zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.202 erhalten. Jedoch müssen die Beihilfen und Sonderzahlungen zusätzlich zu dem geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Laut BFH liegt ein zusätzlicher Arbeitslohn vor, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Die Zusätzlichkeitserfordernis bezieht sich hier auf den Zeitpunkt der Lohnzahlung.
Außerdem bleiben die Beihilfen und Unterstützungen auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Soforthilfe für Selbstständige und Unternehmen

Selbstständige und Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten können nach dem sog. Sofortprogramm einmalig maximal 9.000 €, Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten maximal 15.000€ für drei Monate erhalten.
Anders als bei der Arbeitnehmer-Sonderzahlung ist diese Soforthilfe allerdings steuerpflichtig, sie wird aber nicht für 2020 berücksichtigt, damit sie jetzt vollkommen genutzt werden kann.

Maßnahmen für Junge Menschen und Familien

Kinderbonus

Der Kinderbonus von 300 € soll ebenfalls die Wirtschaft ankurbeln. Gerade Familien mit kleinen und mittleren Einkünften dürfen sich freuen und werden den Betrag voraussichtlich in 3 Monatsraten ausgezahlt bekommen. Diese Leistung wird nicht mit Hartz IV Leistungen verrechnet. Da der Bonus mit dem steuerlichen Freibetrag verrechnet wird, werden Familien mit sehr hohem Einkommen nicht vom Kinderbonus profitieren.

Kindergärten, Kitas, Krippen

Zusätzlich wird 1 Milliarde Euro für Ausbaumaßnahmen zur Verfügung gestellt, um im Bereich der Kindergärten, Kitas und Krippen den Kapazitätsausbau, sowie Erweiterungen und Um- und Neubauten zu fördern, welche 2020 und 2021 erfolgen. Außerdem können die Mittel auch für Umbaumaßnahmen zur Verbesserung der Hygienesituation genutzt werden.

Ausbau von Ganztagsschulen

Das für den Ausbau von Ganztagsschulen und Ganztagesbetreuung angedachte Investitionsprogramm wird beschleunigt. Sofern Länder Mittel für Investitionen in den Jahren 2020 und 2021 abrufen, erhalten sie die entsprechende Summe in den späteren Jahren der Laufzeit als Zusatz. Da Digitalisierung und digitales Lernen durch die Krise an Bedeutung gewonnen haben, müssen alle Schulen Möglichkeiten finden, um Präsenzunterricht in der Schule und E-Learning zu Hause miteinander zu verbinden. Hierzu wird im Digitalpakt Schule der Katalog der förderfähigen Investitionen erweitert. Sofern die Länder die digitale Weiterbildung von Lehrkräften steigern, wird sich der Bund zudem zukünftig bei der Ausbildung und Finanzierung der Administratoren einbringen.

Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende

Da es aufgrund der Krise einen höheren Betreuungsaufwand für Alleinerziehende und Aufwendungen, die daraus resultieren, gibt, wird der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende von derzeit 1.980 € auf 4.000 € für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.

Azubi-Prämie

KMU, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht reduzieren, bekommen je neu geschlossenem Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 €, welche nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Unternehmen, die sogar mehr Ausbildungsplätze anbieten, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 €. Eine Förderung erhalten alle diejenigen KMU, die die Auszubildenden nicht in Kurzarbeit bringen. KMU, die die Ausbildung im Betrieb nicht weiterführen können, soll außerdem die Möglichkeit eingeräumt werden, eine vorübergehend geförderte betriebliche Verbund- oder Auftragsausbildung zu bekommen. Eine Übernahmeprämie wird solchen Ausbildungsbetrieben gewährt, die zusätzliche Auszubildende, die wegen Insolvenz ihres Ausbildungsbetriebs ihre Ausbildung nicht fortführen können, aufnehmen.

Weitere Maßnahmen des Konjunkturpaketes

Entbürokratisierung bei öffentlichen Vergaben

Das Vergaberecht soll temporär vereinfacht werden, bspw. durch eine Verkürzung der Vergabefristen bei EU-Vergabeverfahren und die Anpassung der Schwellenwerte für beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben in Deutschland, um die öffentlichen Investitionsfördermaßnahmen schnell in konkrete Investitionsprojekte verwirklichen zu können. Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz und der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ändern sich jedoch nicht. Des Weiteren plant die Koalition ein Programm zur Entbürokratisierung, Beschleunigung des Planungsrechts, Vereinfachung des Vergaberechts und zur Reform des Wettbewerbsrechts auf europäischer Ebene.

Programm für Überbrückungshilfen

Für Corona-bedingten Umsatzausfall bei KMU wird ein Programm für Überbrückungshilfen von bis zu 25 Mrd. € herausgegeben. Die Überbrückungshilfe umfasst die Monate Juni bis August und greift branchenübergreifend. Die Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen werden dabei jedoch berücksichtigt. Unternehmen, deren Umsätze aufgrund der Krise im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 gesunken sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortbestehen, können einen Antrag für Überbrückungshilfen stellen. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet wurden, sind die Monate November und Dezember 2019 zu berücksichtigen. Bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % werden bis zu 50 %, bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % werden bis zu 80 % der fixen Betriebskosten beglichen. Maximal werden 150.000 € für drei Monate erstattet. Der Erstattungsbetrag von 9.000 € bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten bzw. 15.000 € bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten kann nur in begründeten Ausnahmefällen überstiegen werden. Außerdem muss ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer die Umsatzrückgänge und fixen Betriebskosten prüfen und bestätigen und Überzahlungen müssen erstattet werden. Die Antragsfristen laufen jeweils spätestens am 31.08.2020 ab, die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung für Arbeitssuchende verlängert

Der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende wird bis zum 30. September 2020 verlängert.

Stabilisierung gemeinnütziger Organisationen

Der Bund gibt für die Jahre 2020 und 2021 ein Kredit-Sonderprogramm über die KfW heraus und stellt dafür eine Milliarde Euro bereit, um den Länder bei Maßnahmen zur Stabilisierung gemeinnütziger Organisationen zu helfen. Durch die Bundesmittel allein soll eine 80-prozentige Haftungsfreistellung der zu fördernden Maßnahmen der landeseigenen Förderinstitute erlaubt sein. Eine Haftungsfreistellung von bis zu 100 % für Programme zugunsten gemeinnütziger Organisationen ist so für Länder mit geringen eigenen Mitteln möglich. Die Deckelung der jeweiligen Kreditsumme von 50 Mio. € wird aufgehoben.

Hilfen für Kommunen

Um Steuerausfälle in Kommunen auszugleichen, wird der Bund dauerhaft weitere 25 % und insgesamt bis zu 75 % der Kosten der Unterkunft im System begleichen. Außerdem sollen bis zu 75 % der Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitssuchende übernommen werden.

Die für den größten Teil der öffentlichen Investitionen in Deutschland verantwortlichen Kommunen sollen im Rahmen eines kommunalen Solidarpaket 2020 gefördert werden, indem die durch die Krise entstandenen Ausfälle der Gewerbesteuereinnahmen ausgeglichen werden.

Angedacht sind des Weiteren Förderprogramme im Bereich Klimaschutz i.H.v. 300 Mio.€. Darin enthalten ist auch ein kommunaler Eigenanteil, welcher jedoch gesenkt werden soll. Dafür werden jeweils 50 Mio € in den Jahren 2020 und 2021 bereitgestellt.

Geplant sind zudem Beihilfen für ÖPNV-Unternehmen, aufgrund der stark verringerten Fahrgeldeinnahmen durch die Krise. Unterstützung erhalten ÖPNV-Unternehmen auch durch die einmalige Erhöhung der Regionalisierungsmittel i.H.v. 2,5 Milliarden Euro im Jahr 2020.

150 Millionen Euro werden für die Jahre 2020 und 2021 für Sportstätten bereitgestellt.

Die neuen Länder können sich über eine stärkere Beteiligung an den Kosten aus den Zusatzversorgungssystemen der DDR freuen. Der Anteil wird von derzeit 40 % auf 50 % ab dem 01.01.2021 angehoben.

Investitionen in die Zukunft

Um die deutsche Wirtschaft zu stärken wird in den nächsten Jahre ein Zukunftspaket i.H.v. 50 Mrd. Euro auferlegt. Folgende Maßnahmen sind geplant:

  • Rückwirkend zum 01.01.2020 befristet bis zum 31.12.2025 wird der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Mio. € pro Unternehmen gewährt.
  • Große außeruniversitäre Forschungsorganisationen werden mit 1 Mrd. € gefördert, um erfolgversprechende Projekte zu unterstützen und einen Abbruch der Forschungsarbeiten abzuwenden.
  • Mit Fokus auf die Digitalisierung und Sektorkopplung im Energiesystem erhält die projektbezogene Forschung 0,3 Mrd. €.
  • Es werden umfangreiche Investitionen im Bereich der Mobilität und des Umweltschutzes getätigt, die bspw. die Kfz-Steuer, die Elektromobilität und den Ausbau der Schienennetze betreffen.
  • Der Deckel für Photovoltaik wird abgeschafft und das Ausbau-Ziel für die Offshore-Windkraft wird von 15 auf 20 GW in 2030 erhöht, um den Ausbau der erneuerbaren Energien weiter zu fördern.
  • Der Bund unterstützt Länder und Kommunen bei der schnellen und flächendeckenden Umsetzung des Online-Zugang-Gesetzes.
  • Außerdem wird die Digitalisierung, bspw. durch die Beschleunigung der Prozesse der digitalen Verwaltung und Maßnahmen für die digitale Befähigung von Kommunen und des nachhaltige Energieverbrauchs, gefördert.
  • Die bis 2025 geplanten Investitionen in KI werden von 3 Mrd. € auf 5 Mrd. Euro ausgeweitet.
  • Die Entwicklung und Produktion von Quantentechnologien in Deutschland werden gefördert, um ein neues industrielles Standbein aufzubauen.
  • Zusdem erfolgen Investitionen in die Kommunikationstechnologien 5G und 6G, um einer der führenden Technologieanbieter zu werden.
  • Der Glasfaser-Breitbandausbau soll vorangetrieben werden.
  • Die für das Programm “Smart City” geplanten Mittel werden um 500 Millionen € aufgestockt.
  • Ein Zentrum für Digitalisierungs- und Technologieforschung soll aufgebaut werden.
  • Des Weiteren erfolgen umfangreiche Investitionen zur Stärkung des Gesundheitswesens und zum Schutz vor Pandemien.
  • Geplant ist außerdem ein Investitionsförderprogramm für den Stallbau zur Umsetzung besserer Haltungsbedingungen.

Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Konjunkturpaket/2020-06-03-eckpunktepapier.pdf?__blob=publicationFile&v=9