Diese Fristen sollten Sie als Händler zum Jahreswechsel 2021 nicht verpassen!
Das Jahr 2020 ist beinahe vorbei und viele Händler fiebern bereits auf den Weihnachtsurlaub hin. Bevor Sie jedoch Ihren wohlverdienten Urlaub genießen können, sollten Sie einige Fristen zum Jahreswechsel beachten. Im folgenden Beitrag haben wir Ihnen alle wichtigen Fristen zusammengestellt, damit Sie entspannt in das neue Jahr starten können.
- Löschfristen einhalten
- Mehrwertsteueranpassung vornehmen
- Inventur nicht vergessen
- Verpackungsmengen melden
- Ausstehende Forderungen prüfen
1. Löschfristen einhalten
Im Rahmen der GoBD-konformen Archivierung müssen Sie als Unternehmen eine Menge Dokumente aufbewahren. Hierbei sollten Sie unbedingt die geltenden Aufbewahrungsfristen im Blick behalten. In der Regel gilt eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Einige Dokumente müssen jedoch nur 6 Jahre aufbewahrt werden. Nach Ablauf dieser Fristen sollten Sie prüfen, ob Sie die Dokumente, unter Berücksichtigung des Datenschutzes, löschen müssen.
2. Mehrwertsteueranpassung vornehmen
Im Sommer wurde die Mehrwertsteuer im Rahmen des Konjunkturpakets vorübergehend von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5% gesenkt. Diese herabgesetzten Steuersätze gelten in dem Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020. Das heißt, dass ab dem 01.01.2021 wieder die gewöhnlichen Steuersätze i.H.v. 19% bzw. 7% gelten. Für Händler bedeutet dies viel Arbeit. Auch in reybex müssen einige Anpassungen vorgenommen werden. Hierfür haben wir für Sie eine ausführlichen Dokumentation mit einer Schritt-für-Schritt-Anleitung angefertigt. Benötigen Sie Hilfe bei der Umstellung, so können Sie noch bis zum 23.12.2020 eines unserer Service-Pakete buchen. Sprechen Sie hierfür einfach unsere Support-Mitarbeiter an.
3. Inventur nicht vergessen
Am Ende des Jahres steht für viele Unternehmen die Inventur an. Stichtag ist hier meist der 31.12. Die Inventur kann entweder 10 Tage vor oder nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden, sofern keine permanente Inventur genutzt wird. Mit der reybex Lagerapp wickeln Sie die Inventur schnell und effizient ab. So ist keine manuelle Übertragung der Zahlen in Ihr Warenwirtschaftssystem notwendig. Zu beachten ist jedoch der §11 EStG, wo es heißt: ”Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.” Selbiges gilt für Ausgaben. Sprechen Sie hier bei Unsicherheiten mit Ihrem Steuerberater.
4. Verpackungsmengen melden
Laut dem Verpackungsgesetz sind Händler am Jahresende dazu verpflichtete, die tatsächlich im Jahr 2020 angefallenen Verpackungsmengen im Rahmen einer Jahresabschlussrechnung dem dualen System, der ZSVR und der LUCID-Datenbank zu melden. Außerdem müssen Händler ebenfalls die Jahresplanmenge für das kommende Jahr 2021 angeben. Grundlage hierfür sollte die Jahresabschlussrechnung des vergangenen Jahres sein. Ausführliche Informationen zum Verpackungsgesetz erhalten Sie in unserem Blogbeitrag.
5. Ausstehende Forderungen prüfen
Alltägliche Forderungen aus dem Geschäftsverkehr verjähren nach drei Jahren. Somit verlieren Sie mit Ablauf des Jahres 2020 den Anspruch auf die Begleichung aller offenen Forderungen aus dem Jahr 2017. Sie sollten demnach dringend prüfen, ob es offene Forderungen gibt und ggf. einen gerichtlichen Mahnbescheid einholen. Eine einfache Mahnung ihrerseits reicht nicht aus, um die Verjährung zu umgehen.
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